Delegation ärztlicher Tätigkeiten an nichtärztliche Mitarbeiter in Gesundheitsberufen
Gesetzesentwurf 6.11.2012
Präambel
Angesichts einer veränderten Versorgungssituation und eines Wandels im Berufsbild der medizinischen Assistenzberufe ist eine enge Kooperation von Ärzten und Vertretern anderer Gesundheitsberufe erforderlich. Diese wird durch das folgende Gesetz geregelt.
§ 1 Grundsatz
I. Ein Arzt kann die Ausübung seiner vertraglich bestehenden ärztlichen Pflichten gegenüber einem Patienten ganz oder teilweise auf einen Anderen übertragen (Delegation).
II. Anderer im Sinne dieses Gesetzes ist nur eine natürliche Person.
§ 2 Auswahl des Anderen
I. Die Delegation ist erst wirksam, nachdem der Arzt sich davon überzeugt hat, dass der Andere in der Lage ist, die delegierte Tätigkeit sachgemäß auszuüben und nachdem der Arzt dieses in der Patientenakte vermerkt hat.
II. Der Einzelvermerk gemäß Abs. I kann entfallen, wenn Delegationen in einem bestimmten Tätigkeitsbereich üblich und im Qualitätshandbuch oder entsprechenden Verzeichnissen dokumentiert sind.
§ 3 Umfang der Delegation
Der Bundesminister für Gesundheit legt durch Rechtsverordnung entsprechend dem jeweils erreichten Stand der medizinischen Forschung fest, welche Tätigkeiten delegiert werden können (Liste A) und welcher Personenkreis mit der Delegation gemäß Liste A betraut werden kann (Liste B). Die Verordnungsermächtigung kann auf einen zuständigen Landesminister übertragen werden.
§ 4 Arztvorbehalt
I. Der delegierende Arzt wird von seinen Behandlungspflichten gegenüber dem Patienten befreit und insofern durch den Anderen ersetzt.
II. Der Arzt ist befugt, jederzeit die Behandlung in eigene Hände zurückzunehmen. Er ist hierzu verpflichtet, sobald der Andere gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst verstößt.
III. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 5 Haftung des Arztes
I. Für Behandlungsfehler des Anderen haftet der Arzt nur im Rahmen eines Auswahl- oder Aufsichtsverschuldens.
II. Ein Auswahlverschulden wird vermutet, wenn der Arzt sich nicht vor der Übertragung zeitnah von der Eignung des Beauftragten überzeugt hat, oder wenn der Vermerk
gemäß §2 fehlt.
§ 6 Schlussvorschriften
I. Die auch nur teilweise Übertragung von ärztlichen Leistungen an nichtberechtigte Personen oder außerhalb des berechtigten Aufgabenkreises ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld von bis zu 10.000 € in jedem einzelnen Fall geahndet werden.
II. Eine weitere strafrechtliche oder zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
II.